Deregulierung, aber richtig

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IFI-Beitragsgesetz 2022

· BG · BGBl. I Nr. 99/2022 · in Kraft seit 2022-07-19

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz ermächtigte spezifische, einmalige Beitragszahlungen Österreichs an internationale Finanzinstitutionen (IDA, HIPC u.a.) für eine konkrete Wiederauffüllungsperiode. Die Beiträge wurden geleistet und der Berichtszeitraum ist abgelaufen. Es verbleibt kein operativer Gehalt, der das Gesetz weiterhin notwendig macht.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen: 18.07.2022 20011965 NOR40245949

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPCTrust Fund) einen Beitrag in Höhe von 2 730 000 EUR. 18.07.2022 20011965 NOR40245950

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. 18.07.2022 20011965 NOR40245951

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz