Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl
· V · BGBl. II Nr. 276/2022 · in Kraft seit 2022-07-12
58/03 Sicherung der Energieversorgung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung vom Juli 2022 ordnete die Freigabe von 100.000 Tonnen Diesel und 45.000 Tonnen Halbfabrikate dem Mineralölmarkt für einen Zeitraum von zwei Monaten ab dem 15. Juli 2022 an. Die einmalige Energiekrisenmassnahme ist seit Herbst 2022 vollständig abgeschlossen und gegenstandslos. Die Verordnung ist formal aufzuheben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines Regelungsgegenstand § 1. (1) Die Lenkungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 erster Fall EnLG 2012 zur Sicherung der Energieversorgung ergriffen. (2) Die Lenkungsmaßnahmen sollen die Deckung des lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich jenes für Zwecke der militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung einer ungestörten Gütererzeugung und Leistungserstellung sowie die Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger sicherstellen. 13.07.2022 20011960 NOR40245508
§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger Freigabe von Pflichtnotstandsreserven § 2. (1) Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem 15. Juli 2022 aus ihren Erdölproduktbeständen oder aus Erdölproduktbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 100.000 Tonnen Diesel und 45.000 Tonnen Halbfabrikate dem Mineralölmarkt gemäß Abs. 2 zur Verwendung anzubieten. (2) Die Freigabe gemäß Abs. 1 hat 13.07.2022 20011960 NOR40245509
§ 5 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Schlussbestimmung Inkrafttreten § 5. Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft. 13.07.2022 20011960 NOR40245512
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz