Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind

· V · BGBl. II Nr. 265/2022 · in Kraft seit 2022-07-01

58/03 Sicherung der Energieversorgung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung erhöhte vorübergehend die Pflichtnotstandsreserven für Erdöl und Erdölprodukte ausdrücklich nur für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022. Dieser Zeitraum ist seit Jahren abgelaufen; die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr und kann bedenkenlos aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Regelungsgegenstand § 1. (1) Durch diese Verordnung wird die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, abweichend von § 5 Abs. 1 EBG 2012 vorübergehend neu festgesetzt. (2) Die neue Festsetzung der Höhe der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven ist zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich. 01.07.2022 20011955 NOR40245292

§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Umfang der Vorratspflicht Neue Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven § 2. Vorratspflichtige haben abweichend von § 5 Abs. 1 EBG 2012 ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 je 22,22 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven zu halten. 01.07.2022 20011955 NOR40245293

§ 3 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Schlussbestimmung Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. 01.07.2022 20011955 NOR40245294

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz