Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind
· V · BGBl. II Nr. 265/2022 · in Kraft seit 2022-07-01
58/03 Sicherung der Energieversorgung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erhöhte vorübergehend die Pflichtnotstandsreserven für Erdöl und Erdölprodukte ausdrücklich nur für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022. Dieser Zeitraum ist seit Jahren abgelaufen; die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr und kann bedenkenlos aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines Regelungsgegenstand § 1. (1) Durch diese Verordnung wird die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, abweichend von § 5 Abs. 1 EBG 2012 vorübergehend neu festgesetzt. (2) Die neue Festsetzung der Höhe der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven ist zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich. 01.07.2022 20011955 NOR40245292
§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Umfang der Vorratspflicht Neue Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven § 2. Vorratspflichtige haben abweichend von § 5 Abs. 1 EBG 2012 ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 je 22,22 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven zu halten. 01.07.2022 20011955 NOR40245293
§ 3 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Schlussbestimmung Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. 01.07.2022 20011955 NOR40245294
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz