Strategische Gasreserve-Verordnung
SGRV · V · BGBl. II Nr. 262/2022 · in Kraft seit 2022-07-01
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erhöhte im Juli 2022 als Krisenreaktion auf die russischen Gaslieferstopps die strategische Gasreserve auf 20 TWh, abweichend vom gesetzlichen Standard. Die akute Versorgungskrise des Sommers 2022 ist längst vorbei; die europäischen Gasspeicher wurden in den Folgejahren wieder regulär befüllt. Diese spezifische Krisenmaßnahme ist gegenstandslos und wurde sehr wahrscheinlich durch spätere Verordnungen ersetzt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Höhe der strategischen Gasreserve ↗ RIS
Höhe der strategischen Gasreserve § 1. Abweichend von § 18a Abs. 2 GWG 2011 beträgt die Höhe der strategischen Gasreserve 20 TWh. 01.07.2022 20011953 NOR40245284
§ 2 — Modalitäten der Beschaffung ↗ RIS
Modalitäten der Beschaffung § 2. (1) Der Verteilergebietsmanager hat die zusätzlichen Gasmengen gemäß § 18b GWG 2011 zu beschaffen und dabei die Verfügbarkeit von Erdgas und Speicherkapazität am Markt zu berücksichtigen. Zum Zweck der Diversifikation der Gasversorgungsquellen ist in den Ausschreibungsbedingungen vorzusehen, dass Verträge – nach Verfügbarkeit am Markt – mit jenen Bietern abgeschlossen werden, bei denen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen ist, dass es sich um Gas mit dem Ursprung in Staaten handelt, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung L 153 vom 3.6.2022, S. 53, betroffen sind. (2) Der Verteilergebietsmanager kann im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 18b Abs. 1 auch Verhandlungen über den Vertragsinhalt mit allen oder ausgewählten Bietern durchführen. 01.07.2022 20011953 NOR40245285
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz