Deregulierung, aber richtig

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Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

LWA-G · BG · BGBl. I Nr. 93/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 · in Kraft seit 2025-07-01

67 Versorgungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz verteilt Bundeszuschüsse gegen Teuerung und richtet zusätzlich einen eigenen „Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation“ mit eigener Rechtspersönlichkeit ein. Die Hilfen selbst sind politische Verteilungsentscheidungen, doch der dauerhafte Sonderfonds samt eigener Verwaltung schafft zusätzlichen Apparat neben dem ohnehin zuständigen Sozialministerium. Sinnvoll wäre, die Förderungen direkt über das Ministerium abzuwickeln und den separaten Fonds einzusparen. Der freiheitsbeschränkende Gehalt ist gering, der bürokratische Mehraufwand vermeidbar.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen Maßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen § 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen: (2) Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ab 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt. 19.05.2026 20011950 NOR40277623

§ 7 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation Errichtung und Fondszweck § 7. (1) Zum Zweck der Verbesserung der Lebensbedingungen von armuts- und ausgrenzungsgefährdeten Menschen sowie vulnerablen Personengruppen und zur Erprobung neuer sozialer Maßnahmen und innovativer Instrumente zur Vermeidung von Armut wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation“. (2) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien. 01.07.2025 20011950 NOR40269831

§ 10 — Mittel ↗ RIS

Mittel § 10. (1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch (2) Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondzweckes zu verwenden. (3) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. 01.07.2025 20011950 NOR40269834

§ 11 — Verwaltung des Fonds ↗ RIS

Verwaltung des Fonds § 11. (1) Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. (2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entscheidet über die Gewährung von Förderungen und Zuwendungen an juristische Personen sowie über die Erteilung von Aufträgen. 01.07.2025 20011950 NOR40269835

§ 12 — Kostentragung ↗ RIS

Kostentragung § 12. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen. 01.07.2025 20011950 NOR40269836

KI-Analyse · 2026-06-06 · 15 §§ im Datensatz