Deregulierung, aber richtig

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Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 93/2022 · in Kraft seit 2022-07-01

72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz gewährte Studierenden, die im Juni 2022 Studienbeihilfe bezogen, eine einmalige Sonderzahlung von 300 Euro als Teuerungsausgleich. Diese Einmalzahlung ist längst ausbezahlt. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und ist zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Studierende, die für Juni 2022 von der Studienbeihilfenbehörde Studienbeihilfe, ein Studienabschluss-Stipendium, ein Mobilitätsstipendium oder eine Studienunterstützung für ein Fernstudium erhalten, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich einen einmaligen Betrag von 300 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrags bedarf. 01.07.2022 20011949 NOR40245233

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut. 01.07.2022 20011949 NOR40245234

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz