Gasdiversifizierungsgesetz 2022
GDG 2022 · BG · BGBl. I Nr. 95/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2022 · in Kraft seit 2022-07-20
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz verteilt Fördergelder für den Ausstieg aus russischem Gas, abgewickelt über die staatliche Förderbank. Das große Mittelvolumen der Jahre 2022 bis 2024 ist bereits vergeben; für 2025 bleiben nur noch neun Millionen, und das Gesetz tritt 2027 ohnehin außer Kraft. Der weitgehend abgelaufene Subventionsteil sollte gestrichen werden; welche Bezugsquellen sinnvoll sind, entscheidet der Markt besser als eine Förderbürokratie.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Mittelvolumen ↗ RIS
Mittelvolumen § 2. (1) Für die Diversifizierung des Bezugs von Erdgas sowie für die Umrüstung von Anlagen auf den alternativen Betrieb mittels anderer Energieträger werden in den Jahren 2022 bis 2024 jeweils jährlich Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro sowie im Jahr 2025 Mittel in Höhe von 9 Millionen Euro bereitgestellt. Sofern dies für die Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnung erlassen, mit der bis längstens 31. Dezember 2023 zusätzliche Mittel zur Verfügung bereitgestellt werden. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder vergeben werden. (1a) Der Einsatz von Mitteln gemäß Abs. 1 kann genehmigt werden, sofern die Kosten bis zum Ablauf des 30. September 2024 entstanden sind und das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingereicht wurde. (2) Die Mittel gemäß Abs. 1 werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen-
§ 3 — Gegenstand des Mitteleinsatzes ↗ RIS
Gegenstand des Mitteleinsatzes § 3. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können die Mittel gemäß § 2 für folgende Maßnahmen eingesetzt werden: (2) Die Art und der Umfang des Mitteleinsatzes für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 ist in den Richtlinien gemäß § 5 festzulegen. (3) Ein Ansuchen für den Einsatz von Mittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 können Unternehmen auch für Anlagen stellen, für die vom Unternehmen eine Stilllegung gemäß § 23a Abs. 1 Elektrizitätwirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, idgF, angezeigt wurde. 05.07.2024 20011948 NOR40245502
§ 4 — Abwicklungsstelle ↗ RIS
Abwicklungsstelle § 4. Mit der Abwicklung des Mitteleinsatzes wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut. 05.07.2024 20011948 NOR40245227
§ 8 — In- und Außerkrafttreten ↗ RIS
In- und Außerkrafttreten § 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2027 außer Kraft. (2) § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) § 2 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 3 außer Kraft. Inkrafttreten 01.07.2025 20011948 NOR40269956
KI-Analyse · 2026-07-30 · 9 §§ im Datensatz