Deregulierung, aber richtig

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Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

· V · BGBl. II Nr. 257/2022 · in Kraft seit 2022-07-01

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur das interne Auswahlverfahren des Aussenministeriums, wie also kuenftige Diplomatinnen und Diplomaten ausgewaehlt und gereiht werden. Sie betrifft ausschliesslich die staatliche Personalauswahl und beschraenkt keine Freiheit von Buergern oder Unternehmen. Es ist sinnvoll, dass der Staat fuer die Aufnahme in seinen eigenen Dienst nachvollziehbare Eignungskriterien festlegt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmung § 1. Gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, ist vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen. 01.07.2022 20011947 NOR40245208

§ 6 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Feststellung der Eignung für den auswärtigen Dienst und Aufnahme § 6. (1) In jedem Auswahlverfahren ist die persönliche und fachliche Eignung für die Dienstleistung im In- und Ausland zu bewerten. Die Eignungsfeststellung erfolgt durch jede Auswahl-Kommission nach § 2 in Form einer Reihung der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grad ihrer Eignung. (2) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (3) Bewerberinnen und Bewerber sind berechtigt, Auswahlverfahren jeweils zweimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen sind frühere Teilnahmen an entsprechenden Auswahlverfahren anzurechnen. Inland 01.07.2022 20011947 NOR40245213

§ 7 ↗ RIS

§ 7. Zur Feststellung der fachlichen Eignung sind zu bewerten: (1) Im Auswahlverfahren für den höheren Dienst: (2) Im Auswahlverfahren für den gehobenen Dienst: (3) Im Auswahlverfahren für den Fachdienst und für den qualifizierten mittleren Dienst: 01.07.2022 20011947 NOR40245214

§ 12 ↗ RIS

§ 12. Die Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst erfolgt nach Maßgabe freier Planstellen und der Verfügbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber gemäß der von der jeweiligen Auswahl-Kommission festgestellten Reihung. 01.07.2022 20011947 NOR40245219

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz