Deregulierung, aber richtig

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73. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 255/2022 · in Kraft seit 2022-06-30

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Europäisches Arzneibuch (Konvention des Europarats). Österreich ist verpflichtet, die Nachträge des Europäischen Arzneibuches umzusetzen.

Begründung

Diese Verordnung setzte den 4. Nachtrag (10.4) zur 10. Ausgabe des Europäischen Arzneibuches in Kraft. Bis 2026 wurden mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Nachträge oder eine neue Ausgabe des Europäischen Arzneibuches erlassen, die diesen Nachtrag ersetzen. Die Verordnung ist überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.4, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 30.06.2022 20011946 NOR40245205

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte des dritten Nachtrags zur zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Nachtrag 10.3, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.4, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 30.06.2022 20011946 NOR40245206

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz