Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus

· V · BGBl. II Nr. 251/2022 · in Kraft seit 2022-06-29

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung schreibt lediglich vor, Daten für den regionalen Klimabonus auf elektronischem Weg in einem vereinbarten Format zu übermitteln – was § 5 KliBG ohnehin verlangt. Der eigene Regelungsgehalt ist faktisch null. Zudem enthält § 3 ein unausgefülltes Platzhalterdatum ('xxxx'), was darauf hindeutet, dass die Verordnung nie ordnungsgemäß in Kraft getreten ist. Sie ist inhaltsleer und kann bedenkenlos aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für das Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG. 29.06.2022 20011944 NOR40245190

§ 2 — Elektronische Übermittlung der Daten gemäß § 5 KliBG ↗ RIS

Elektronische Übermittlung der Daten gemäß § 5 KliBG § 2. (1) Die Übermittlung der Daten durch die in § 5 Abs. 1 KliBG zur Übermittlung bestimmten Stellen hat auf elektronischem Wege unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle zu erfolgen. (2) Die Übermittlung der Daten hat in einem geeigneten, elektronisch verarbeitbarem Format, welches zwischen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „BMK“) und der zur Übermittlung bestimmten Stelle vorab definiert und abgenommen wird, zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere das Dateiformat sowie die zu übermittelnden Datenfelder. (3) Die übermittelten Daten werden vonseiten der BMK im Hinblick auf ihre formale Richtigkeit geprüft. Bei Abweichung wird dies der übermittelnden Stelle mitgeteilt. In diesem Fall ist innerhalb von fünf Werktagen ein korrigierter Datensatz zu übermitteln. (4) Die Verantwortung dafür, dass die übermittelten Daten mit jenen der übermittelnden Stellen übereinstimmen, obliegt den zur Übermittlung bestimmten Stellen. (5) Bei der Übermittlung der Daten sind geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere ist sicherzustellen

§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt mit xxxx in Kraft. 29.06.2022 20011944 NOR40245192

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz