Deregulierung, aber richtig

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Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022

StZRegBehV 2022 · V · BGBl. II Nr. 240/2022 · in Kraft seit 2022-06-24

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt die technischen Grundlagen des elektronischen Identitaetsnachweises (E-ID) und der bereichsspezifischen Personenkennzeichen. Sie ermoeglicht es Buergern und Unternehmen, sich sicher digital auszuweisen, und schuetzt zugleich durch Protokollierung und Trennung der Kennzeichen die Privatsphaere. Das ist nuetzliche Registerinfrastruktur, die Verwaltungswege vereinfacht, statt sie zu erschweren.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) bei der Verwendung des E-ID § 1. (1) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 10 Abs. 1 E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das oder die bPK aus dem Bereich oder den Bereichen zu errechnen, das oder die sich aus der Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz E-GovG iVm § 2 der EGovernment-Bereichsabgrenzungsverordnung (EGov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, ergibt oder ergeben, und in die Personenbindung, die gemäß § 4 Abs. 5 E-GovG zu erstellen ist, einzufügen. (2) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 14 Abs. 1 E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung der als Bereichskennung zur Verfügung gestellten Stammzahl oder bPK des Verantwortlichen des privaten Bereichs zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß § 14 Abs. 3 E-GovG zu erstellen ist, einzufügen. (3) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 14a Abs. 1 E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung des staatenspezifischen oder organisationsspezifischen Kennzeichens zu er

§ 3 — Nachweis weiterer Merkmale ↗ RIS

Nachweis weiterer Merkmale § 3. (1) Für das Einfügen weiterer Merkmale in die Personenbindung aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß den §§ 4 Abs. 5, 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 2 E-GovG, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. (2) Sofern personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz E-GovG übermittelt werden, sind diese Übermittlungen aus dem E-ID-System zu protokollieren. Dabei sind nur die Kategorien der Merkmale zu protokollieren und nicht deren Inhalte. 11.06.2024 20011934 NOR40245059

§ 4 — Vereinfachter Nachweis von Merkmalen ↗ RIS

Vereinfachter Nachweis von Merkmalen § 4. (1) Die Speicherung von Merkmalen zum E-ID zum Zweck deren vereinfachten Nachweises gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG ist nur auf Grund einer Anforderung des E-ID-Inhabers bei der Stammzahlenregisterbehörde unter Verwendung dessen E-ID zulässig. Diese Anforderung ist zu protokollieren. (2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E-ID-Inhaber die nach Abs. 1 gespeicherten Merkmale einem Dritten ohne Erstellung einer Personenbindung in einer der Verwendung des E-ID sicherheitstechnisch gleichwertigen Weise übermitteln. (3) Die Stammzahlenregisterbehörde kann für Zwecke des Abs. 1 und 2 eine technische Plattform und die notwendigen Schnittstellen zur Verfügung stellen. 11.06.2024 20011934 NOR40245060

§ 7 — bPK für die Verwendung im privaten Bereich ↗ RIS

bPK für die Verwendung im privaten Bereich § 7. (1) Ein Verantwortlicher des privaten Bereichs kann um Errechnung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich bei der Stammzahlenregisterbehörde ersuchen, wenn er der Stammzahlenregisterbehörde den Nachweis erbringt, dass Das Ersuchen ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren. (2) Für die Errechnung der bPK hat der Verantwortliche der Stammzahlenregisterbehörde seine Stammzahl oder sein bPK sowie jene Daten der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen, die gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung im ZMR oder im Ergänzungsregister zu erzielen. (3) Die Stammzahlenregisterbehörde hat die errechneten bPK dem Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen. (4) Für ein Ersuchen gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bPK, vorzusehen. (5) Fordert ein Verantwortlicher des privaten Bereichs gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz E-GovG verschlüsselte bPK bei der Stammzahlenregisterbehörde

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz