Ergänzungsregisterverordnung 2022
ERegV 2022 · V · BGBl. II Nr. 241/2022 · in Kraft seit 2022-06-24
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt ein Register für Personen, die nicht im Melderegister stehen, damit sie eindeutig identifiziert werden und Behördenwege elektronisch erledigen können. Das ist notwendige Verwaltungs-Infrastruktur, die Bürgern den Zugang zu E-Government überhaupt erst ermöglicht, und keine Freiheitsbeschränkung. Es gibt keinen Grund zur Abschaffung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) Eintragung § 1. Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen, wenn hinreichend geprüft wurde, dass die betroffene natürliche Person weder im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, noch bereits im ERnP eingetragen ist. Die Eintragung oder Änderung einer bestehenden Eintragung darf nur erfolgen 11.06.2024 20011933 NOR40245042
§ 6 — Eintragung und Registerinhalt ↗ RIS
Eintragung und Registerinhalt § 6. (1) Für jede betroffene Person, die in das ERnP eingetragen wird, ist ein Datensatz zu speichern, der die jeweiligen Eintragungsdaten, die internen Verfahrensdaten, das Zusatzmerkmal „Identität bestätigt“ – sofern die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3 StZRegBehV 2022 vorliegen – sowie die Ordnungsnummer (ON) enthält. Die ON ist in gleicher Weise zu bilden wie eine ZMR-Zahl. (2) Vor jeder Eintragung hat die Stammzahlenregisterbehörde das ZMR und das ERnP abzufragen, ob für die betroffene Person bereits ein Eintrag in diesen Registern besteht. Eine Eintragung hat nur zu erfolgen, wenn ein solcher noch nicht existiert. (3) Für die Behandlung der einzutragenden Daten, wie etwa die Schreibweise, gelten dieselben Regeln und Vorkehrungen, die bei einer Eintragung von Daten in das ZMR anzuwenden sind. (4) Ein im ERnP eingetragener Datensatz ist zu löschen sobald die Stammzahlenregisterbehörde Kenntnis vom Tod der betroffenen Person erlangt, frühestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren nach ihrem Tod. Der im ERnP eingetragene Datensatz ist 120 Jahre nach dem eingetragenen Geburtsdatum zu löschen. Sobald die betroffene Person in das ZMR aufgenomme
§ 8 — Verwendung des Registerinhaltes ↗ RIS
Verwendung des Registerinhaltes § 8. (1) Das ERnP dient der Aufzeichnung jener Daten, die für den Nachweis der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) notwendig sind. Diese Daten dürfen nur für die in der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 geregelten Verfahren verwendet werden. (2) Jede Abfrage aus dem ERnP ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren. § 16a Abs. 2 und 3 MeldeG gilt sinngemäß. 24.06.2022 20011933 NOR40245049
KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz