Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022
KEV 2022 · V · BGBl. II Nr. 238/2022 · in Kraft seit 2022-07-01
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die RTR-GmbH erhebt vierteljährlich Marktdaten im Telekommunikationssektor (Umsätze, Datenvolumen, Kundenzahlen), um Wettbewerb und Marktentwicklung zu überwachen. Diese Aufgabe ist durch EU-Recht vorgeschrieben. Die Auskunftspflicht trifft ausschließlich gewerbliche Marktteilnehmer und ist für eine wirksame Regulierungsbehörde verhältnismäßig. Spezifisches Gold-Plating gegenüber dem EU-Mindeststandard ist nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand der Kommunikationsstatistik ↗ RIS
Gegenstand der Kommunikationsstatistik § 1. (1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Anwendungsbereich des TKG 2021 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als Regulierungsbehörde iSd. § 194 Abs. 1 TKG 2021 statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und Publikationen gemäß § 7 Abs. 2 zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen ausdrücklich zustimmt. (2) Folgende Statistiken sind zu erstellen: Marktentwicklung 31.08.2022 20011932 NOR40245024
§ 5 — Auskunftspflicht ↗ RIS
Auskunftspflicht § 5. (1) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß § 2. (2) Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in von der Regulierungsbehörde vorgegebener, strukturierter, elektronischer Form via E-Mail oder über das von der RTR-GmbH bereitgestellte EGovernment System an diese zu übermitteln. (3) Die Angaben nach § 3 sind jeweils spätestens zehn Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln. 31.08.2022 20011932 NOR40245028
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz