Deregulierung, aber richtig

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Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022

KEV 2022 · V · BGBl. II Nr. 238/2022 · in Kraft seit 2022-07-01

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. TKG 2021 setzt die Richtlinie (EU) 2018/1972 (Europäischer Kodex für elektronische Kommunikation) um; Art. 20–22 EECC verpflichten nationale Regulierungsbehörden zur Marktbeobachtung und Datenerhebung von Netzbetreibern.

Begründung

Die RTR-GmbH erhebt vierteljährlich Marktdaten im Telekommunikationssektor (Umsätze, Datenvolumen, Kundenzahlen), um Wettbewerb und Marktentwicklung zu überwachen. Diese Aufgabe ist durch EU-Recht vorgeschrieben. Die Auskunftspflicht trifft ausschließlich gewerbliche Marktteilnehmer und ist für eine wirksame Regulierungsbehörde verhältnismäßig. Spezifisches Gold-Plating gegenüber dem EU-Mindeststandard ist nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand der Kommunikationsstatistik ↗ RIS

Gegenstand der Kommunikationsstatistik § 1. (1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Anwendungsbereich des TKG 2021 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als Regulierungsbehörde iSd. § 194 Abs. 1 TKG 2021 statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und Publikationen gemäß § 7 Abs. 2 zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen ausdrücklich zustimmt. (2) Folgende Statistiken sind zu erstellen: Marktentwicklung 31.08.2022 20011932 NOR40245024

§ 5 — Auskunftspflicht ↗ RIS

Auskunftspflicht § 5. (1) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß § 2. (2) Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in von der Regulierungsbehörde vorgegebener, strukturierter, elektronischer Form via E-Mail oder über das von der RTR-GmbH bereitgestellte EGovernment System an diese zu übermitteln. (3) Die Angaben nach § 3 sind jeweils spätestens zehn Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln. 31.08.2022 20011932 NOR40245028

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz