Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für die Jahre 2017 und 2018
· V · BGBl. II Nr. 235/2022 · in Kraft seit 2022-06-21
27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt die Pauschalvergütung, die der Bund für Rechtsanwälte in besonders lang dauernden Verfahren zahlt, für die Jahrgänge 2017 und 2018 fest. Die betreffenden Zahlungen wurden damit festgelegt und dürften längst abgewickelt sein. Als zeitlich abgeschlossene Festsetzung hat diese Verordnung keine fortlaufende Regelungswirkung mehr und ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2017 mit insgesamt 421 812,46 Euro und für das Jahr 2018 mit insgesamt 2 877 384,48 Euro festgesetzt. 21.06.2022 20011931 NOR40244904
§ 0 ↗ RIS
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für die Jahre 2017 und 2018 StF BGBl. II Nr. 235/2022 Auf Grund des § 47 Abs. 5 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 246/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet: 21.06.2022 20011931 NOR40244905
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz