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Klimabonus-Abwicklungsverordnung

KliBAV · V · BGBl. II Nr. 229/2022 · in Kraft seit 2022-06-18

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt nur die technische Abwicklung der Auszahlung des Klimabonus an Privatpersonen, also Datenuebermittlung, Fristen, Gutscheine und Rueckforderungen. Das ist reine Auszahlungsverwaltung einer politischen Geldleistung. Der Apparat sollte so schlank wie moeglich gehalten und, wo der Klimabonus selbst auslaeuft oder umgebaut wird, entsprechend zurueckgefahren werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — Abwicklung der Auszahlung des Klimabonus ↗ RIS

Abwicklung der Auszahlung des Klimabonus § 2. Die Abwicklung der Auszahlung des Klimabonus erfolgt durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „BMK“), die sich dabei privater Dienstleister bedienen kann. 19.03.2026 20011928 NOR40276669

§ 5 — Anpassungen oder Ergänzungen von Daten ↗ RIS

Anpassungen oder Ergänzungen von Daten § 5. (1) Der Klimabonus wird nur auf Basis jener Daten anspruchsmäßig festgelegt und ausbezahlt, welche durch die gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen. Dies gilt auch für Daten, welche der Auszahlung des Klimabonus dienen, wie insbesondere Kontodaten. (2) Anpassungen oder Ergänzungen von Daten im Sinne des Abs. 1 können für die Auszahlung des Klimabonus nur berücksichtigt werden, wenn diese durch die gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständige Stelle entsprechend Abs. 1 vor dem jeweiligen Datenabzug durch die BMK bereits durchgeführt wurden. Es erfolgt keine manuelle Bearbeitung von Daten, welche durch Personen direkt an die BMK herangetragen werden. (3) Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen, hat die BMK dies spätestens im Rahmen der Durchführung der nächsten Auszahlung zu berücksichtigen. Ist eine Rückforderung gemäß § 10 durchzuführen, hat die BMK dies innerhalb von acht Wochen zu veranlasse

§ 7 — Jährliche Auszahlung des Klimabonus und Fälligkeit ↗ RIS

Jährliche Auszahlung des Klimabonus und Fälligkeit § 7. Der regionale Klimabonus wird gemäß § 2 Abs. 2 KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Der Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung notwendigen Informationen (§ 5 KliBG) vorliegen oder vom Anspruchsberechtigten bereitgestellt worden sind. 26.06.2023 20011928 NOR40253595

§ 9 — Abwicklung und Auszahlung mittels geldwertem Gutschein ↗ RIS

Abwicklung und Auszahlung mittels geldwertem Gutschein § 9. (1) Liegen für eine anspruchsberechtigte Person keine vollständigen und aktuellen Kontodaten gemäß § 8 vor, oder hat die Person kein Bankkonto im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, so hat die Auszahlung des Klimabonus mittels eines Gutscheins zu erfolgen. Der Gutschein ist der anspruchsberechtigten Person postalisch zu eigenen Handen gemäß § 21 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 an ihren Hauptwohnsitz zuzustellen. In begründeten Fällen kann eine Zustellung als Rückscheinbrief gemäß § 13 des Zustellgesetzes erfolgen. (2) Ein Gutschein gemäß Abs. 1 muss sowohl für Waren einlösbar sein, als auch bei geeigneten Stellen gegen Bargeld eingetauscht werden können. (3) Wurde eine Zustellung nach Abs. 1 bewirkt, wirkt diese für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend. 26.06.2023 20011928 NOR40253597

§ 10 — Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge ↗ RIS

Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge § 10. (1) Ein ausbezahlter Klimabonus ist zurückzuzahlen, wenn der BMK bekannt wird, dass (2) In den Fällen des Abs. 1 hat eine Rückzahlung auf ein von der BMK zu benennendes Bankkonto oder eine Gegenrechnung mit Auszahlungen des Klimabonus in Folgejahren zu erfolgen. 17.06.2022 20011928 NOR40244822

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz