Deregulierung, aber richtig

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VO Kapitalbesicherungsmaßnahmen

· V · BGBl. II Nr. 227/2022 · in Kraft seit 2022-06-16

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte Richtlinien für COVID-Kapitalgarantien der COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes) fest, die Unternehmen in der Pandemie stützen sollten. Die COFAG wurde inzwischen aufgelöst und ihr Auftrag ist abgeschlossen; die COVID-Notlage besteht nicht mehr. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gewährung von Kapitalgarantien ↗ RIS

Gewährung von Kapitalgarantien § 1. Die Gewährung von Kapitalgarantien, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 17.06.2022 20011927 NOR40244807

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz