Zahlungsbetrugsmeldeverordnung
ZBMV · V · BGBl. II Nr. 219/2022 · in Kraft seit 2022-06-14
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die halbjährliche Meldung von Betrugsdaten durch Zahlungsdienstleister an die FMA ist durch EU-Recht (PSD2 und technische Regulierungsstandards) vorgegeben. Die Verordnung setzt dieses EU-Erfordernis technisch um und enthält keine erkennbaren österreichischen Zusätze über das EU-Minimum hinaus. Sie hat weiterhin operative Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Meldeanforderungen ↗ RIS
Meldeanforderungen § 1. (1) Zahlungsdienstleister haben Meldungen über statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln gemäß § 86 Abs. 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022, nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstatten. (2) Meldungen gemäß Abs. 1 sind halbjährlich zu den Meldestichtagen 30. Juni und 31. Dezember zu erstatten und spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Meldestichtag ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu übermitteln. (3) Inhalt und Gliederung der Meldungen gemäß Abs. 1 haben der Anlage zu entsprechen. (4) Hat der Zahlungsdienstleister gemäß Abschnitt 5 der Datenmodellverordnung 2018, BGBl. II Nr. 182/2018, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 548/2021, Meldungen zur Zahlungsverkehrsstatistik zu erstatten, wird durch die ordnungsgemäße und vollständige Erstattung dieser Meldung an die OeNB für den jeweiligen Berichtszeitraum auch die Meldepflicht gemäß Abs. 1 erfüllt. 14.06.2022 20011924 NOR40244767
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Meldungen nach dieser Verordnung sind erstmals zum Stichtag 30. Juni 2022 zu erstatten. 14.06.2022 20011924 NOR40244768
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz