Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV
· V · BGBl. II Nr. 211/2022 · in Kraft seit 2022-01-01
32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ermöglicht kleinen, unabhängigen Bier- und Schnapsproduzenten die Inanspruchnahme der vom EU-Recht vorgeschriebenen ermäßigten Verbrauchsteuersätze. Das Format der Kleinerzeuger-Bescheinigung (§ 4) ist durch EU-Recht weitgehend vorgegeben und notwendig, damit die Bescheinigungen grenzüberschreitend anerkannt werden. Die Antragsverfahren (§ 2, § 5) sind verhältnismäßig im Vergleich zu den wirtschaftlichen Vorteilen, die Kleinbetriebe dadurch erhalten. Ein Wegfall der Verordnung würde kleinen Produzenten ihren gesetzlichen Steuervorteil praktisch unmöglich machen.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung für Kleinerzeuger im Steuergebiet ↗ RIS
Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung für Kleinerzeuger im Steuergebiet § 2. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung ist mittels des dafür vorgesehenen Formulars aus der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. (2) Der Antrag muss folgende Daten enthalten: (3) Im Fall von Kleinerzeugern ohne Vorjahresproduktion (Neugründungen) ist im Antrag als Jahresausstoß nach Abs. 2 Z 6 eine für das erste Produktionsjahr geschätzte Produktionsmenge anzugeben. 03.06.2022 20011919 NOR40244651
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Das Zollamt Österreich vergibt für die Kleinerzeuger-Bescheinigung eine eindeutige 14-stellige alphanummerische Seriennummer nach dem Format „JJATxxxxxxxxxx“. (2) Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird entsprechend den in Art. 1 der DVO 2021/2266 genannten Formvorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt, mit einer elektronischen Signatur bestätigt und auf dem Postweg oder elektronisch an den Antragsteller übermittelt. (3) Die Daten der ausgestellten Kleinerzeuger-Bescheinigung werden vom Zollamt Österreich im nationalen Teil des Systems zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) erfasst. 03.06.2022 20011919 NOR40244653
§ 5 — Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Bier von Kleinbrauereien anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern ↗ RIS
Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Bier von Kleinbrauereien anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern § 5. (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 3 Abs. 3 BierStG 2022 hat der Antragsteller zusätzlich zum Nachweis der Entrichtung der Biersteuer nach § 3 Abs. 1 BierStG 2022 das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in folgender Form nachzuweisen: (2) Hegt das Zollamt Österreich Zweifel über Angaben in den nach Abs. 1 vorzulegenden Nachweisen, kann es diese im Wege der Verwaltungszusammenarbeit insbesondere nach Art. 8 der VO 389/2012 überprüfen. 03.06.2022 20011919 NOR40244654
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz