Zinsvortrags-Übergangsverordnung
Zinsvortrags-ÜbergangsV · V · BGBl. II Nr. 210/2022 · in Kraft seit 2022-06-03
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie steuerliche Zins- und EBITDA-Vorträge bei Unternehmensumgründungen auf Rechtsnachfolger übergehen. Sie setzt eine gesetzliche Ermächtigung des Körperschaftsteuergesetzes um und gilt für alle Umgründungen nach dem 31. Dezember 2021. Da solche Umgründungen laufend stattfinden, hat die Verordnung weiterhin operative Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Übergang eines nicht verrechneten Zinsvortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder eines nicht verrechneten EBITDA-Vortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 2 lit. a KStG 1988 im Rahmen von Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, auf Rechtsnachfolger erfolgt nur unter den folgenden Voraussetzungen: 03.06.2022 20011918 NOR40244643
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages im Sinne des § 1 richtet sich nach den für den Verlustabzug maßgebenden Grundsätzen und erfolgt bei den einzelnen Umgründungsarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 03.06.2022 20011918 NOR40244644
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Für einen beim Gruppenträger einer Unternehmensgruppe (§ 9 KStG 1988) bestehenden und zum Umgründungsstichtag noch nicht verrechneten Zins- oder EBITDA-Vortrag gemäß § 12a Abs. 7 Z 3 KStG 1988 sind die §§ 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, denen der Zins- oder EBITDA-Vortrag zugeordnet werden kann, in der Unternehmensgruppe noch tatsächlich vorhanden sind. 03.06.2022 20011918 NOR40244645
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Diese Verordnung ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden. 03.06.2022 20011918 NOR40244646
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz