Obertagebergbau-Verordnung
OB-V · V · BGBl. II Nr. 208/2022 · in Kraft seit 2022-06-02
58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Sicherheit bei Tagebauen, etwa Standsicherheit von Böschungen, Absperrung gefährlicher Bereiche, Betretungsverbote und Brandschutz. Damit werden fremde Personen und Sachen vor Steinschlag, Abrutschen und ähnlichen ernsten Gefahren geschützt. Das ist ein echter Schutz Dritter mit angemessenen Mitteln. Daher beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziele ↗ RIS
Ziele § 1. Ziele dieser Verordnung sind 03.06.2022 20011916 NOR40244603
§ 5 — Tagbauplanung ↗ RIS
Tagbauplanung § 5. (1) Tagbaue müssen so geplant und geführt werden, dass durch die Tagbaugeometrie (§ 6) und das Abbauverfahren gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte eine den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechende Gewinnung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nachnutzung erfolgt. (2) Anfallende Niederschlagswässer und Bergwässer müssen so abgeführt werden, dass keine Wasseransammlungen, die die Standsicherheit des Tagbaues gefährden, und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung von Gewässern zu befürchten sind. (3) Zur Gewährleistung der in § 1 genannten Schutzziele müssen geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Hinweise, Absperrungen, Beräumen oder Vorschüttung; Staub- und Lärmbekämpfung) getroffen sowie geeignete Mittel zur Schadensminimierung (wie beispielsweise Rettungsmittel oder Ölbindemittel) bereitgehalten werden. (4) Zur Reduktion von diffusen Staubemissionen beim Aufbereiten sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Befeuchtung, Verwendung von Abwurfschläuchen oder Geringhaltung der dem Wind ausgesetzten Flächen) vorzusehen. (5) Zum Lärmschutz sind geeignete
§ 7 — Abraum, Endböschung ↗ RIS
Abraum, Endböschung § 7. (1) Es muss für eine entsprechende Abraumgewältigung gesorgt werden, um Gefährdungen für Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen durch abgehendes Gestein und abgehende Felsmassen zu vermeiden und eine Verunreinigung des Wertminerals durch Abraum hintanzuhalten. Für die Ausgestaltung von Böschungen und Etagen im Abraum gelten die §§ 5 und 6. (2) Endböschungen müssen so bemessen, angelegt und gesichert werden, dass unter Berücksichtigung einer möglichst vollständigen Nutzung der Lagerstätte Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen insbesondere nicht durch herabfallendes Gestein und größere Gesteinsmassen gefährdet werden sowie die Nachsorge und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159 MinroG) möglich sind. 03.06.2022 20011916 NOR40244609
§ 9 — Betretungsverbot ↗ RIS
Betretungsverbot § 9. (1) Das Betreten (2) Dieses Verbot muss durch Hinweistafeln an den Zugängen und an den Einfriedungen (§ 11) ersichtlich gemacht werden. (3) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die die in Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon betreten. 03.06.2022 20011916 NOR40244611
§ 11 — Einfriedung ↗ RIS
Einfriedung § 11. Sofern es die Sicherheit von Personen oder fremden Sachen erfordert, müssen die in § 9 Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon in geeigneter Weise, etwa durch Zäune, Wälle, Seilsperren oder Hecken, eingefriedet werden. 03.06.2022 20011916 NOR40244613
KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz