Entsorgungsverordnung-See 2022
EntsorgungsV-See 2022 · V · BGBl. II Nr. 203/2022 · in Kraft seit 2022-06-01
94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Schutz der Meeresumwelt vor Schiffsabfällen ist legitim, und die EU-Richtlinie 2019/883 schreibt entsprechende Melde- und Entsorgungspflichten vor. Österreich hat den Anwendungsbereich jedoch auf alle Jachten ab gerade einmal 2,5 m Rumpflänge ausgedehnt (§ 1) – das sind sehr kleine Freizeitboote, für die die Richtlinie möglicherweise gar nicht gilt und die nur minimale Abfallmengen erzeugen. Die Voranmeldepflicht (§ 3), die vollständige Entsorgungspflicht vor jedem Auslaufen (§ 4) und die zweijährige Mitführungspflicht der Abgabebescheinigung (§ 5) belasten Freizeitskipper mit Bürokratie, die außer Verhältnis zum Umweltnutzen steht. Die Größenschwelle sollte deutlich angehoben oder Kleinfahrzeuge ganz ausgenommen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für österreichische Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 82/2018) mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 m, die Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union anlaufen. 31.05.2022 20011911 NOR40244562
§ 3 — Voranmeldung von Abfällen ↗ RIS
Voranmeldung von Abfällen § 3. (1) Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anläuft, hat der Hafenbehörde die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen mittels des in Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG, ABl. Nr. L 151 vom 7. Juni 2019 S. 116, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden. (2) Diese Meldung hat zu erfolgen (3) Die in der Voranmeldung enthaltenen Angaben sind jedenfalls bis zum nächsten Anlaufhafen in Gestalt des ausgefüllten Formulares gemäß Abs. 1 oder in elektronischer Form aufzubewahren und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen. 31.05.2022 20011911 NOR40244575
§ 4 — Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen ↗ RIS
Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen § 4. (1) Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angelaufen hat, hat vor dem Auslaufen alle Schiffsabfälle und Ladungsrückstände in einer Hafenauffangeinrichtung zu entladen. (2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die Jacht ihre Fahrt zum nächsten Anlaufhafen ohne Entladung der Schiffsabfälle fortsetzen, wenn 31.05.2022 20011911 NOR40244564
§ 5 — Abfallabgabebescheinigung ↗ RIS
Abfallabgabebescheinigung § 5. Über die Entladung stellt der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung eine Abfallabgabebescheinigung aus, welche mindestens zwei Jahre an Bord mitzuführen und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen ist. 31.05.2022 20011911 NOR40244565
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz