Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022
UHU-VO 2022 · V · BGBl. II Nr. 192/2022 · in Kraft seit 2022-06-01
20/11 Grundbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat die Digitalisierung der Urkundenhinterlegungsverzeichnisse aller österreichischen Grundbuchsgerichte angeordnet und ist in ihrem einmaligen Umstellungsauftrag inzwischen weitgehend vollzogen. Die verbleibenden Vorgaben zu elektronischer Aktenführung (§ 2), Dateiformat (§ 4) und Abfragegebühren (§ 6) sind notwendige technische Standards für ein funktionierendes digitales Grundbuchssystem. Die Verordnung schränkt keine individuellen Freiheiten ein, sondern modernisiert staatliche Infrastruktur für das Eigentumsrecht. Eine Aufhebung würde die Rechtsgrundlage für den laufenden Betrieb des elektronischen Systems schwächen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für alle Grundbuchsgerichte wird die Umstellung der nach § 6 UHG zu führenden Verzeichnisse (Tagebuch und Karteien) sowie der Sammlung der nach § 1 UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden auf automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angeordnet. 19.05.2022 20011907 NOR40244194
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die besonderen Tagebücher automationsunterstützt zu führen und neue Karteikarten nur mehr automationsunterstützt zu eröffnen. (2) Langt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Einlaufstück ein, für das eine Karteikarte bereits besteht, so ist diese Karteikarte umzustellen und das Einlaufstück automationsunterstützt zu erfassen. (3) Die Umstellung der Sammlung der nach § 1 UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einlangenden Urkunden. 19.05.2022 20011907 NOR40244195
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Für die Abfrage der umgestellten Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden nach den §§ 6 und 7 GUG gilt gemäß § 13 und 18 UHG für jede abgefragte Urkunde der Tarif nach der Tarifpost 9 lit. e Z 4 GGG, BGBl. Nr. 501/1984. (2) Für die Abfrage der umgestellten Karteien (§ 6 Abs. 2 UHG) nach den §§ 6 und 7 GUG gilt gemäß § 18 UHG für jede abgefragte Kartei der Tarif nach der Tarifpost 9 lit. e Z 1 GGG. (3) Für die Abfrage der umgestellten Namenskartei nach § 6 Abs. 2 GUG gilt gemäß § 18 UHG für jede abgefragte Person der Tarif nach der Tarifpost 9 lit. e Z 5 GGG. 19.05.2022 20011907 NOR40244199
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz