Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 189/2022 · in Kraft seit 2021-11-01
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelte die Meldepflicht der Bezirksbehörden für Geldstrafen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz an die Transparenzdatenbank. Da das COVID-19-Maßnahmengesetz längst außer Kraft ist und keine neuen Strafen mehr verhängt werden können, hat diese Verordnung keine operative Wirkung mehr. Sie ist ein abgelaufenes Überbleibsel der Pandemiezeit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden tritt bei rechtskräftiger Verhängung einer Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochenen Freiheitsstrafe ein, die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, in der jeweils geltenden Fassung 18.05.2022 20011906 NOR40244185
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft und ist auf Verwaltungsübertretungen ab diesem Zeitpunkt anwendbar. 18.05.2022 20011906 NOR40244187
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz