Deregulierung, aber richtig

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HochwasserrisikomanagementplanVO 2021

RMPV 2021 · V · BGBl. II Nr. 182/2022 · in Kraft seit 2022-05-10

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrichtlinie) verpflichtet Mitgliedstaaten zur Erstellung und verbindlichen Umsetzung von Hochwasserrisikomanagementplänen.

Begründung

Diese Verordnung setzt den nationalen Hochwasserrisikomanagementplan 2021 verbindlich um und legt Schutzziele und Maßnahmen für Gebiete mit bedeutendem Hochwasserrisiko in den Flussgebieten Donau und Rhein fest. Der Schutz vor Hochwasserschäden dient dem Schutz Dritter vor ernstem Umweltschaden und ist ein klar legitimer Staatszweck. Österreich ist durch die EU-Hochwasserrichtlinie zur Erstellung solcher Pläne verpflichtet. Die Verordnung ist beizubehalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Hochwasserrisikomanagementplan ↗ RIS

Hochwasserrisikomanagementplan § 1. Das Planungsdokument „Nationaler Hochwasserrisikomanagementplan 2021“ (RMP 2021) (Anlage 1) legt für die dort in Anhang 3 aufgezählten in den Flussgebietseinheiten Donau und Rhein gelegenen Gebiete mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko (APSFR) angemessenen Ziele fest. Für die Flussgebietseinheit Elbe wurde als Ergebnis der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos kein derartiges Gebiet bestimmt. Mit der Veröffentlichung des RMP 2021 werden die in Anlage 1 Kapitel 4 beschriebenen angemessenen Ziele sowie die zur Verwirklichung der zur Zielerreichung in Anlage 1, Unterkapitel 5.4 vorgesehenen Maßnahmen verbindlich gesetzt. Die Umsetzung der im Maßnahmenprogramm (Anlage 2 Kapitel 1 bis 18) dargestellten Maßnahmentypen in den APSFR hat entsprechend der in den Abschnitten A und B für die einzelnen Gewässer eines APSFR festgelegten Priorisierung (höchste Priorität, hohe Priorität und mäßige Priorität) zu erfolgen. 12.05.2022 20011900 NOR40244147

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Forstgesetzes 1975 tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Maßnahmen zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen und deren Umsetzung auf die Zielerreichung hinzuwirken. (2) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für andere Dienststellen gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms und des RMP 2021 als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt. 12.05.2022 20011900 NOR40244148

§ 3 — In Kraft treten/Außer Kraft treten ↗ RIS

In Kraft treten/Außer Kraft treten § 3. Artikel 3 dieser Verordnung tritt am 10.05.2022 in Kraft. Mit Inkrafttreten des Artikel 3 dieser Verordnung tritt die RMPV 2015, BGBl. II Nr. 268/2016 außer Kraft. Außerkrafttreten 12.05.2022 20011900 NOR40244149

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz