Nummernübertragungsverordnung 2022
NÜV 2022 · V · BGBl. II Nr. 184/2022 · in Kraft seit 2022-05-12
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung gibt Mobilfunkkunden das Recht, ihre Rufnummer beim Anbieterwechsel mitzunehmen, und regelt den technischen Ablauf. Das beseitigt eine Wechselbarriere, stärkt den Wettbewerb und schützt die Verbraucher vor faktischer Bindung an einen Anbieter durch die Telefonnummer. Damit erweitert die Verordnung die Freiheit der Nutzer, statt sie einzuschränken, und setzt zudem zwingendes EU-Recht um. Sie sollte erhalten bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Anspruchsberechtigte ↗ RIS
Anspruchsberechtigte § 2. Eine Nummernübertragung ist einem Endnutzer auf seinen Antrag für alle Nummern, die ihm von einem Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Nutzung zugewiesen worden sind, einzuräumen, sofern mit diesen Nummern ein Sprachkommunikationsdienst genutzt wird oder hätte genutzt werden können. 18.07.2025 20011899 NOR40270783
§ 9 — Nummernübertragung nach Vertragsende und Verzicht ↗ RIS
Nummernübertragung nach Vertragsende und Verzicht § 9. Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet. Ein darüber hinausgehender vertraglicher Verzicht auf die Nummernübertragung ist unwirksam. 11.05.2022 20011899 NOR40244141
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz