Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021
NGPV 2021 · V · BGBl. II Nr. 182/2022 · in Kraft seit 2022-05-10
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) verpflichtet Österreich, verbindliche Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zu erlassen – diese Verordnung setzt genau das um. Sauberes Grund- und Oberflächenwasser ist ein klassisches öffentliches Gut, das vor Schäden durch Dritte schützt. Es gibt kein Gold-Plating.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Einstufung als erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper ↗ RIS
Einstufung als erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper § 1. Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden auf Basis der Darlegungen im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), entsprechend den in § 30b Abs. 1 Z 1 und 2 WRG 1959 festgelegten Kriterien, als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft. 12.05.2022 20011898 NOR40244123
§ 2 — Maßnahmenprogramm zur stufenweisen Zielerreichung ↗ RIS
Maßnahmenprogramm zur stufenweisen Zielerreichung § 2. (1) Zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele wird zur Verwirklichung der im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), Zl. 2022-0.270.788, verordneten stufenweisen Zielumsetzung (Tabelle FG – stufenweise Zielerreichung, Tabelle SEE – stufenweise Zielerreichung, GW – stufenweise Zielerreichung) einschließlich der dort festgelegten abgeminderten Ziele für Fließgewässer (Tabelle FG-abgeminderte Ziele) folgendes gem. § 55h WRG 1959 in Zusammenarbeit zwischen BMLRT und LH erarbeitete Maßnahmenprogramm erlassen: (2) Dieses Maßnahmenprogramm ist spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren und spätestens sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 55f Abs. 7 oder 8 WRG 1959 vorliegen. 12.05.2022 20011898 NOR40244124
§ 3 — Umsetzung ↗ RIS
Umsetzung § 3. (1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die im NGP 2021 festgelegten Ziele und die mit dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zu berücksichtigen und durch deren Umsetzung auf die Zielerreichung hinzuwirken. (2) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für andere Dienststellen gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms und des NGP 2021 als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt. 12.05.2022 20011898 NOR40244125
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz