E-ID-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 181/2022 · in Kraft seit 2022-05-07
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schafft die technische Grundlage für die freiwillige digitale Identität der Bürger – niemand wird verpflichtet, einen E-ID zu nutzen. Sie erleichtert digitale Behördenwege und senkt Hürden für die Kommunikation mit dem Staat. Die Datenschutzvorgaben nach DSGVO sind korrekt eingebettet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Registrierung eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) ↗ RIS
Registrierung eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) § 1. (1) Für die Registrierung eines E-ID (2) Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können die Registrierung eines E-ID ohne die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters verlangen. Im Zuge der Registrierung eines E-ID sind Minderjährige auf die Informationen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) gesondert hinzuweisen. 11.06.2024 20011896 NOR40244092
§ 3 — Nutzung des E-ID-Systems durch Dritte ↗ RIS
Nutzung des E-ID-Systems durch Dritte § 3. Sofern es sich bei Dritten gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 E-GovG um Unternehmer im Sinne des § 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, oder um Vereine im Sinne des § 1 des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, handelt, haben diese die Eröffnung der Nutzung des E-ID-Systems beim Bundesminister für Inneres im Wege des Unternehmensserviceportals nach dem Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, zu beantragen. Die Auswahl der personenbezogenen Daten und Informationen, die der E-ID Inhaber dem Dritten gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 E-GovG unter Verwendung der Funktion E-ID übermitteln kann, ist insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Unternehmensgegenstand oder Vereinszweck schriftlich und nachvollziehbar zu begründen, vor allem zu welchen konkreten Zwecken die Übermittlung der jeweiligen personenbezogenen Daten und Informationen für das Unternehmen oder den Verein erforderlich ist. Die in Zusammenhang mit der Eröffnung der Nutzung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind fünf Jahre nach Unterbindung der Nutzung durch den Bundesminister für Inneres gemäß § 18 Abs. 2 dritter Satz E-GovG aufzubewahren und dana
§ 4 — Konkretisierung der Datenarten gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz E-GovG ↗ RIS
Konkretisierung der Datenarten gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz E-GovG § 4. Folgende personenbezogene Daten kommen für eine Übermittlung im Auftrag des E-ID-Inhabers gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 E-GovG im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Inneres gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz E-GovG in Betracht: Anmeldung 11.06.2024 20011896 NOR40244095
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz