Ratenzahlungs-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 180/2022 · in Kraft seit 2022-05-06
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Stromnetze sind natürliche Monopole – Verbraucher können beim Netzanschluss nicht auf einen anderen Anbieter ausweichen. In diesem Marktversagen ist es gerechtfertigt, Mindeststandards für Ratenzahlung zu setzen, damit eine hohe Jahresabrechnung nicht zur sofortigen Abschaltung führt. Das Verbot zusätzlicher Kosten (§7) und die Weitergeltung der Vereinbarung bei Vertragswechsel (§8) sind verhältnismäßige Korrektive eines regulierten Monopolmarkts.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 7 — Kosten ↗ RIS
Kosten § 7. Für die Einräumung der Ratenzahlung gem. § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 dürfen seitens der Netzbetreiber bzw. der Lieferanten dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG bzw. Kleinunternehmen keine zusätzlichen Kosten verrechnet werden. 06.05.2022 20011895 NOR40244085
§ 8 — Beendigung ↗ RIS
Beendigung § 8. Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet. 06.05.2022 20011895 NOR40244086
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz