Ehrengeschenke-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 178/2022 · in Kraft seit 2022-05-06
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung verpflichtet Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Arbeit, erhaltene Ehrengeschenke zu melden, und regelt die Verwendung der Veräußerungserlöse für wohltätige oder soziale Zwecke. Integritätspflichten für staatliche Bedienstete sind ein legitimes Mittel der Korruptionsprävention. Die Regelung ist eng gefasst, verhältnismäßig und betrifft ausschließlich Bedienstete eines einzigen Ministeriums.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Personalabteilung zu erfolgen. 06.05.2022 20011894 NOR40244073
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist durch die Personalabteilung zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen durch die Personalabteilung im Einzelfall zu treffen. 06.05.2022 20011894 NOR40244074
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit geraten sind, ansonsten für karitative Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter der Präsidialsektion des Bundesministeriums. 06.05.2022 20011894 NOR40244075
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz