Deregulierung, aber richtig

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OTA-Ausbildungsverordnung

OTA-AV · V · BGBl. II Nr. 177/2022 · in Kraft seit 2022-07-01

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung schreibt eine dreijährige, 4600-Stunden-Ausbildung samt Aufnahme- und Prüfungskommissionen für den Beruf der Operationstechnischen Assistenz vor. Eine nachvollziehbare Qualifikation im OP-Umfeld ist berechtigt, doch die sehr starre Regelungsdichte (festgelegte Kommissionszusammensetzung, Ladungsfristen, Beschlussquoren) ist überschießende Bürokratie und eine hohe Marktzutrittsschranke. Der Qualifikationskern sollte bleiben, die kleinteiligen Verfahrensvorgaben gehören gestrichen und der Zugang flexibilisiert.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 — OTA-Ausbildung ↗ RIS

OTA-Ausbildung § 3. (1) Die OTA-Ausbildung ist an (2) Die OTA-Ausbildung umfasst die in der Anlage 1 angeführte theoretische und praktische Ausbildung. Die Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung umfassen die in der Anlage 2 festgelegten Inhalte. (3) Die OTA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung drei Jahre und umfasst insgesamt 4 600 Stunden. (4) Wird die OTA-Ausbildung in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang (§ 26f Abs. 6 MABG) durchgeführt, kann die Dauer der OTA-Ausbildung durch die Leitung der OTA-Ausbildung um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die im 4. Abschnitt festgelegten Fristen betreffend Leistungsfeststellung und -beurteilung sind in diesem Fall durch die Leitung entsprechend zu verlängern, wobei die Dauer der festgelegten Fristen höchstens verdoppelt werden darf. Leistungsbeurteilung, Gesundheitspflege, Universitätsstudiengang 05.05.2022 20011893 NOR40244018

§ 5 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Rahmenbedingungen für die OTA-Ausbildung Leitung der OTA-Ausbildung § 5. (1) Bietet eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 1 eine OTA-Ausbildung an, hat der /die Direktor/in bzw. Leiter/in oder der/die stellvertretende Direktor/in bzw. Leiter/in auch die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der OTA-Ausbildung mit folgenden Aufgaben wahrzunehmen: Lehrkraft, Direktorin, Leiterin 05.05.2022 20011893 NOR40244020

§ 6 — Lehr- und Fachkräfte ↗ RIS

Lehr- und Fachkräfte § 6. (1) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat für die OTA-Ausbildung geeignete heranzuziehen. (2) Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen heranzuziehen: (3) Lehrkräfte gemäß Abs. 2 haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen. (4) Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung. (5) Sofern dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist, können themenbezogen Lehrkraft, Gesundheitspfleger, Gesundheitspflegerin, Gesundheitspflege, Ärztin, Krankenpflegerin, Lehrerin, Juristin 15.03.2024 20011893 NOR40260926

§ 8 — Aufnahmekommission ↗ RIS

Aufnahmekommission § 8. (1) Für die Aufnahme in die OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission haben folgende Personen anzugehören: (2) Die Aufnahmekommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. (3) Die Aufnahmekommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dieser oder deren Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind. Sanitätsbeamtin, Stellvertreterin, Vertreterin, Dienstnehmerin 05.05.2022 20011893 NOR40244023

§ 9 — Prüfungskommission ↗ RIS

Prüfungskommission § 9. (1) Für Durchführung der kommissionellen Prüfungen im Rahmen der OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Prüfungskommission einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören: (2) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. (3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind. Stellvertreterin, Sanitätsbeamtenin, Vertreterin, Dienstnehmerin 05.05.2022 20011893 NOR40244024

KI-Analyse · 2026-06-12 · 54 §§ im Datensatz