Deregulierung, aber richtig

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72. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 165/2022 · in Kraft seit 2022-04-23

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Europäisches Arzneibuch (Konvention des Europarats). Österreich ist verpflichtet, die Nachträge des Europäischen Arzneibuches umzusetzen.

Begründung

Diese Verordnung setzte den 3. Nachtrag (10.3) zur 10. Ausgabe des Europäischen Arzneibuches in Kraft. Durch den 73. Nachtrag wurde der Nachtrag 10.4 in Kraft gesetzt, der 10.3 ersetzt. Die Verordnung ist vollständig überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.3, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 25.04.2022 20011890 NOR40243848

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte des zweiten Nachtrags zur zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Nachtrag 10.2, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.3, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 25.04.2022 20011890 NOR40243849

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz