Deregulierung, aber richtig

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Durchführungsbeschluss der Kommission zur Freistellung von nicht-kommerziellen Busverkehrsdiensten in österreichischen Regionen im Zuständigkeitsbereich der regionalen Verkehrsverbünde Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) und Oberösterreichischer Verkehrsverbund (OÖVV) von der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

· K · BGBl. II Nr. 163/2022 · in Kraft seit 2022-04-22

97 Öffentliches Auftragswesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung; der Durchführungsbeschluss 2022/418 der EU-Kommission ist das operative Dokument, das die Freistellung gewährt.

Begründung

Diese Kundmachung gibt lediglich einen Durchführungsbeschluss der EU-Kommission bekannt, der bestimmte österreichische Busverkehrsdienste von EU-Vergaberegeln ausnimmt. Das operative Dokument ist der EU-Beschluss selbst; die österreichische Kundmachung hat nur Bekanntmachungsfunktion. Nachdem dieser Beschluss 2022 veröffentlicht und umgesetzt wurde, hat die Kundmachung ihren Zweck erfüllt und ist als eigenständiges Dokument gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Europäische Kommission hat in ihrem Durchführungsbeschluss 2022/418 vom 10. März 2022 zur Freistellung von nicht-kommerziellen Busverkehrsdiensten in österreichischen Regionen im Zuständigkeitsbereich der regionalen Verkehrsverbünde Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) und Oberösterreichischer Verkehrsverbund (OÖVV) von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 085 vom 14.3.2022, S. 119, ausgesprochen: „Die Richtlinie 2014/25/EU gilt nicht für Verträge, die von Auftraggebern vergeben werden und dafür vorgesehen sind, die Erbringung von nicht-kommerziellen Busverkehrsdiensten im Gebiet der Regionen, die im Zuständigkeitsbereich des Verkehrsverbundes Ost-Region liegen, sowie in der Region, die im Zuständigkeitsbereich des Oberösterreichischen Verkehrsverbunds liegt, zu ermöglichen. Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.“ Wasserversorgung, Energieversorgung 22.04.2022 20011889 NOR40243844

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über den Durchführungsbschluss der Kommission zur Freistellung von nicht-kommerziellen Busverkehrsdiensten in österreichischen Regionen im Zuständigkeitsbereich der regionalen Verkehrsverbünde Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) und Oberösterreichischer Verkehrsverbund (OÖVV) von der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG StF: BGBl. II Nr. 163/2022 Gemäß § 184 Abs. 7 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2019, wird kundgemacht: BGBl. I Nr. 65/2018 22.04.2022 20011889 NOR40243845

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz