Deregulierung, aber richtig

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Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Québec

· BG · BGBl. I Nr. 59/2022 · in Kraft seit 2022-04-14

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz setzt das Sozialversicherungsabkommen zwischen Oesterreich und der Provinz Quebec in Kraft. Es sichert Menschen, die in beiden Gebieten gearbeitet haben, ihre Renten- und Sozialversicherungsansprueche und vermeidet Doppelversicherung. Es erweitert die Freiheit grenzueberschreitend taetiger Personen und beruht auf einem voelkerrechtlichen Vertrag; es wird beibehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die angeschlossene Vereinbarung in deutscher Sprache (Anlage 1) und französischer Sprache (Anlage 2) (Anm.: nicht dokumentiert) ist von den in ihrem Artikel 1 genannten zuständigen Behörden und Trägern anzuwenden. Die in dieser Vereinbarung umschriebenen Ansprüche und Leistungen können ab dem in Artikel 32 dieser Vereinbarung genannten Zeitpunkt auf Grund dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden. 26.01.2024 20011882 NOR40243741

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen seines Wirkungsbereichs die geeigneten Maßnahmen zu treffen, die die Sicherstellung der Anwendung der in der Anlage angeschlossenen Vereinbarung zum Ziel haben, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden. 14.04.2022 20011882 NOR40243742

KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz