Deregulierung, aber richtig

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – Kundmachung von Änderungen

· V · BGBl. III Nr. 40/2022 · in Kraft seit 2022-03-11

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung gibt bekannt, dass ab 1. Juli 2022 geänderte Ausführungsregeln zum Patentzusammenarbeitsvertrag gelten. Die Änderungen sind längst in Kraft getreten und in den laufenden Vertragsbetrieb übergegangen. Die Verordnung hat ihren Bekanntmachungszweck vollständig erfüllt und ist als eigenständiges Dokument ohne fortlaufende Regelungswirkung gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 8. Oktober 2021, mit dem die Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. III Nr. 132/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 48/2020) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, dass dieser Beschluss in der Bibliothek des Österreichischen Patentamtes zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wird. 19.04.2022 20011881 NOR40243715

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens StF: BGBl. III Nr. 40/2022 Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird verordnet: 19.04.2022 20011881 NOR40243716

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz