Deregulierung, aber richtig

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Energiekostenausgleichsgesetz 2022

EKAG 2022 · BG · BGBl. I Nr. 37/2022 · in Kraft seit 2022-04-09

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz regelte einen einmaligen Energiekostengutschein von 150 Euro für das Jahr 2022. Die Auszahlung betraf nur einen Stichtag im Frühjahr 2022, und die Frist zur Einlösung lief am 31. März 2023 ab. Die Maßnahme ist damit längst erledigt und entfaltet keine Wirkung mehr. Das Gesetz kann aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand des Energiekostenausgleichs ↗ RIS

Gegenstand des Energiekostenausgleichs § 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die finanzielle Entlastung von Haushalten durch einen Gutschein in Höhe von 150 Euro zur Verminderung der Kostenbelastung aus einer Stromrechnung (Energiekostenausgleich). (2) Auf den Energiekostenausgleich besteht kein Rechtsanspruch. (3) Der Energiekostenausgleich ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge. § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022, ist auf ihn nicht anzuwenden. (4) Der Energiekostenausgleich gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019. 12.04.2022 20011879 NOR40243610

§ 2 — Begünstigte und Höhe ↗ RIS

Begünstigte und Höhe § 2. (1) Durch den Energiekostenausgleich wird eine natürliche Person begünstigt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Haushalt, in dem sie an einem Tag im Zeitraum vom 15. März 2022 bis 30. Juni 2022 ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) hat, zahlungsverpflichtet ist, sofern die Einkünfte der Person(en), die im Haushalt den Hauptwohnsitz hat/haben, den Wert gemäß § 3 Abs. 1 nicht überschreiten. Dabei gilt: (2) Der Energiekostenausgleich beträgt 150 Euro pro Begünstigtem und Haushalt. Er wird einmalig in Form eines Gutscheines gewährt, der mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt verrechnet wird. 12.04.2022 20011879 NOR40243611

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) An jede Adresse in Österreich, die zum 15. März 2022 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz im ZMR ausgewiesen ist, ist ein Gutschein über 150 Euro im Wege einer Briefsendung zu versenden. (2) Der Gutschein enthält eine eindeutige Nummer, einen QR-Code und eine Hauptwohnsitzadresse. (3) Für Zwecke der Einlösung des Gutscheines ist dieser um folgende Informationen zu ergänzen: (4) Die Informationen gemäß Abs. 3 sind von der begünstigten Person bis längstens 31. März 2023 in elektronischer Form bekannt zu geben. Soweit das nicht möglich oder zumutbar ist, sind sie bis längstens 31. März 2023 im Wege einer Briefsendung an die am Gutschein angegebene Adresse zu retournieren. (5) Personen, die im Wege der Versendung (§ 5 Abs. 1) bis 30. Juni 2022 keinen Gutschein erhalten haben und begünstigt sind, können bis 31. Oktober 2022 einen Gutschein für ihren Haushalt, in dem sie zum Zeitpunkt der Anforderung ihren Hauptwohnsitz haben, anfordern; für diesen Fall ist Abs. 4 ebenfalls anzuwenden. Im Fall des Verlustes eines Gutscheines kann die neuerliche Zusendung des Gutscheines angefordert werden. 28.10.2022 20011879 NOR40247498

§ 10 — In- und Außerkrafttreten ↗ RIS

In- und Außerkrafttreten § 10. (1) Das Energiekostenausgleichsgesetz, BGBl. I Nr. 37/2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. (2) § 8 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Inkrafttreten 18.07.2024 20011879 NOR40263773

KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz