Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
· K · BGBl. II Nr. 138/2022 · in Kraft seit 2022-04-01
20/05 Wohn- und Mietrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht die gesetzlich vorgeschriebene Anpassung von Mietzinsobergrenzen und Richtwerten nach dem Mietrechtsgesetz für das Jahr 2022. Solche Anpassungen werden regelmäßig neu kundgemacht, sodass spätere Kundmachungen diese Version vollständig ersetzen. Als überholter Jahreswert hat dieses Dokument keine eigenständige aktuelle Regelungswirkung mehr und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Entsprechend der durch § 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981, auferlegten Verpflichtung und unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 6a MRG, eingefügt durch BGBl. I Nr. 59/2021, wird kundgemacht, dass sich die in § 16 Abs. 5, § 15a Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 46 Abs. 2 MRG genannten, zuletzt laut Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz BGBl. II Nr. 10/2018 geänderten Beträge infolge der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 23. Februar 2021 kraft Gesetzes wie folgt erhöht haben: 1. In § 16 Abs. 5 MRG 2. In § 15a Abs. 3 MRG 3. In § 18 Abs. 5 Z 1 MRG 4. In § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. dd MRG 5. In § 45 Abs. 1 MRG 6. In § 45 Abs. 2 MRG 7. In § 46 Abs. 2 MRG Diese Erhöhung wird am 1. April 2022 mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 6 dritter Satz MRG in Verbindung mit § 16 Abs. 6a MRG, eingefügt durch BGBl. I Nr. 59/2021). Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gese
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz