Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 141/2022 · in Kraft seit 2022-04-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
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Begründung
Die Verordnung bezieht die Mitglieder einer Suchhunde-Organisation in die Zusatzunfallversicherung ein – ein legitimer Schutz für freiwillige Einsatzkräfte. Wie bei vergleichbaren früheren Verordnungen wird aber für jede einzelne Organisation eine eigene Verordnung erlassen. Dieser fragmentierte Ansatz ist reine Bürokratie; alle anerkannten Rettungshunde- und Suchhunde-Organisationen sollten in einer einzigen Verordnung erfasst werden.
Kategorien
Reine Bürokratie
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen: Suchhund 06.04.2022 20011873 NOR40243479
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz