Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. II Nr. 141/2022 · in Kraft seit 2022-04-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung bezieht die Mitglieder einer Suchhunde-Organisation in die Zusatzunfallversicherung ein – ein legitimer Schutz für freiwillige Einsatzkräfte. Wie bei vergleichbaren früheren Verordnungen wird aber für jede einzelne Organisation eine eigene Verordnung erlassen. Dieser fragmentierte Ansatz ist reine Bürokratie; alle anerkannten Rettungshunde- und Suchhunde-Organisationen sollten in einer einzigen Verordnung erfasst werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen: Suchhund 06.04.2022 20011873 NOR40243479

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz