Jugendgerichtshilfe-Verordnung
JGHV · V · BGBl. II Nr. 136/2022 · in Kraft seit 2022-04-01
24/02 Jugendgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wo und für welche Gerichte die Jugendgerichtshilfe in den Bundesländern außer Wien eingerichtet ist. Sie setzt eine gesetzliche Pflicht aus dem Jugendgerichtsgesetz um und ist für das Funktionieren der Jugendstrafjustiz notwendig. Jugendliche, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten, haben ein Recht auf diese Unterstützung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 1. (1) In allen Bundesländern außer Wien (wo bereits nach § 49 Abs. 1 JGG die Wiener Jugendgerichtshilfe besteht) ist als Teil der Familien- und Jugendgerichtshilfe eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet, die die Staatsanwaltschaften und Gerichte dadurch unterstützt, dass sie folgende Aufgaben wahrnimmt: Familiengerichtshilfe 04.04.2022 20011869 NOR40243354
§ 2 — Standorte ↗ RIS
Standorte § 2. Eine Jugendgerichtshilfe ist an folgenden Standorten der Familien- und Jugendgerichtshilfe eingerichtet: Familiengerichtshilfe 04.04.2022 20011869 NOR40243355
§ 3 — Unterstützte Staatsanwaltschaften, Landes- und Bezirksgerichte ↗ RIS
Unterstützte Staatsanwaltschaften, Landes- und Bezirksgerichte § 3. (1) Die Jugendgerichtshilfe am Standort Wien, Team 1, unterstützt die Staatsanwaltschaft Korneuburg, das Landesgericht Korneuburg sowie die Bezirksgerichte Bruck an der Leitha, Gänserndorf, Hollabrunn, Klosterneuburg, Korneuburg, Mistelbach und Schwechat. (2) Die Jugendgerichtshilfe am Standort Eisenstadt unterstützt die Staatsanwaltschaft Eisenstadt, das Landesgericht Eisenstadt sowie die Bezirksgerichte Eisenstadt, Güssing, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart. (3) Die Jugendgerichtshilfe am Standort Krems an der Donau unterstützt die Staatsanwaltschaft Krems, das Landesgericht Krems sowie die Bezirksgerichte Gmünd in Niederösterreich, Horn, Krems, Waidhofen an der Thaya und Zwettl. (4) Die Jugendgerichtshilfe am Standort St. Pölten unterstützt die Staatsanwaltschaft St. Pölten, das Landesgericht St. Pölten sowie die Bezirksgerichte Lilienfeld, Neulengbach, Purkersdorf, St. Pölten und Tulln. (5) Die Jugendgerichtshilfe am Standort Amstetten unterstützt die Bezirksgerichte Amstetten, Haag, Melk, Scheibbs und Waidhofen an der Ybbs. (6) Die Jugendgerichtshilfe am Standort Wiener Neustadt unterst
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz