Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass § 754 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) verfassungswidrig war

· K · BGBl. I Nr. 33/2022 · in Kraft seit 2022-04-01

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass § 754 Abs. 3 ABGB verfassungswidrig war. Das ABGB wurde daraufhin bereits angepasst – der beanstandete Paragraph gilt nicht mehr in der alten Form. Als Bekanntmachung einer vollzogenen Verfassungsentscheidung hat diese Kundmachung keine eigenständige Regelungswirkung mehr und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2022, G 359/2021-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 24. März 2022, zu Recht erkannt: „§ 754 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, idF BGBl. Nr. 342/1970 war verfassungswidrig.“ 05.04.2022 20011866 NOR40243322

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 754 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) verfassungswidrig war StF: BGBl. I Nr. 33/2022 (VfGH) Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 65 Z 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht: 05.04.2022 20011866 NOR40243323

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz