Metalltechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 97/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 314/2022 · in Kraft seit 2022-09-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt nur fest, was ein Lehrling im Lehrberuf Metalltechnik lernt und in der Lehrabschlussprüfung können muss. Sie verbietet niemandem, in der Metallbranche zu arbeiten, sondern schafft eine anerkannte, einheitliche Ausbildung, auf die sich Betriebe und Lehrlinge verlassen. Wer den Beruf ausüben darf, regelt nicht diese Verordnung, sondern die Gewerbeordnung. Daher ist sie eine sinnvolle Ausbildungsgrundlage und bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Metalltechnik ↗ RIS
Lehrberuf Metalltechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden: (3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden: (4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich: Haupt-module können kombiniert werden mit H1 H2 H3 H4 H5 H6 H7 H8 H9 S1 S2 S3 S4 H1 x x x x x Dauer 4 4 4 4 4 H2 x Dauer 4 H3 x x x x Dauer 4 4 4 4 H4 x x Dauer 4 4 H5 x Dauer 4 H6 x x x x x Dauer 4 4 4 4 4 H7 x x x Dauer 4 4 4 H8 x x x x x x Dauer 4 4 4 4 4 4 H9 x x Dauer 4 4 (5) Gemäß § 8 Abs. 4 BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Metalltechnik und der Hauptmodule Maschinenbautechnik, Werkzeugbautechnik oder Zerspanungstechnik mit dem Spezialmodul Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) des Lehrberufes Mechatronik, Mechatronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 196/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2021, möglich. (6) Die Ausbildung im Modullehrberuf Metalltechnik dauert höchstens vier Jahre. In den e
§ 2 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 2. Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche wobei die fachlichen Kompetenzbereiche weiter in Grundmodul, Hauptmodule und Spezialmodule gegliedert sind. 29.03.2022 20011863 NOR40243132
§ 3 — Fachübergreifende Kompetenzen und Fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul ↗ RIS
Fachübergreifende Kompetenzen und Fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul § 3. (1) Zum Erwerb der unter den §§ 5 bis 12 angeführten beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und die fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (3) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen des Grundmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Die Fachkraft kann 1.2 Lehrbetrieb und Branche Die Fachkraft kann 1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Die Fachkraft kann 1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Die Fachkraft kann 1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Die Fachkraft kann 1.6 Zielgruppengere
§ 4 — Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen ↗ RIS
Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen § 4. (1) Zum Erwerb der in den jeweiligen Berufsprofilen gemäß den in den §§ 5 bis 12 angeführten beruflichen Kompetenzen, welche auch die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und die fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls umfassen, werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte für ein Hauptmodul bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres und für zwei Hauptmodule bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln. (3) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Metalltechnik über die in den folgenden Paragrafen (§§ 5 bis 12) festgelegten beruflichen Kompetenzen. 29.03.2022 20011863 NOR40243134
KI-Analyse · 2026-06-12 · 32 §§ im Datensatz