Deregulierung, aber richtig

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Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren

· V · BGBl. II Nr. 128/2022 · in Kraft seit 2022-07-01

66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verlangt, dass Mitgliedstaaten Koordinierungsstellen für den elektronischen Datenaustausch in grenzüberschreitenden Pensionsverfahren benennen.

Begründung

Die EU-Verordnung 883/2004 verpflichtet Österreich, eine Koordinierungsstelle für den elektronischen Datenaustausch in grenzüberschreitenden Pensionsverfahren zu benennen. Diese Verordnung erledigt genau das: Sie bestimmt die BVAEB als zuständige Stelle für Beamtenpensionen. Es handelt sich um minimalen Verwaltungsaufwand ohne erkennbare österreichische Zusätze über das EU-Minimum hinaus.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) wird als Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches nach Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegt, und zwar für den Vollziehungsbereich bundesgesetzlicher Bestimmungen über Leistungen der Sondersysteme für Beamte und Beamtinnen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden. 29.03.2022 20011862 NOR40243118

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Für ihre Tätigkeit als Koordinierungsstelle nach § 1 sind der BVAEB von den von ihr koordinierten Rechtsträgern Aufwandsersätze zu leisten sowie die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger in Rechnung gestellten Kosten nach § 6 Abs. 2 vorletzter Satz SV-EG zu ersetzen. Die Aufwandsersätze richten sich nach den Dienstgeberkosten für den jeweils verursachten Arbeitsaufwand in Stunden, bewertet mit der Einreihung D II, Gehaltsstufe 09 nach der Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, zuzüglich einer Erhöhung um 25% als pauschale Sachkostenabgeltung. Die Aufwandsersätze sowie die Kosten nach § 6 Abs. 2 vorletzter Satz SV-EG sind kalenderjährlich im Nachhinein mit den koordinierten Rechtsträgern und entsprechend der Inanspruchnahme der Koordinierungsstelle durch diese einzeln abzurechnen. 29.03.2022 20011862 NOR40243119

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