Deregulierung, aber richtig

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Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 99/2022 · in Kraft seit 2022-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt Ausbildung und Prüfung im Lehrberuf Oberflächentechnik, der den Umgang mit Gefahrenstoffen einschließt. Sie schafft einen anerkannten Abschluss und verbietet niemandem die Arbeit. Das ist ein ermöglichendes Gesetz ohne nennenswerte Freiheitskosten. Nur die minutiöse Prüfungsregelung könnte verschlankt werden.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Oberflächentechnik ↗ RIS

Lehrberuf Oberflächentechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Oberflächentechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist zumindest einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden: (3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Oberflächentechniker bzw. Oberflächentechnikerin) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Oberflächentechnik) zu bezeichnen. (4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Dünnschichttechnik 24.03.2022 20011858 NOR40243057

§ 8 — Praktische Prüfung ↗ RIS

Praktische Prüfung § 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Gift- und Gefahrenstoffe, Prüfarbeit und Fachgespräch. Giftstoff 24.03.2022 20011858 NOR40243064

§ 9 — Gift- und Gefahrenstoffe ↗ RIS

Gift- und Gefahrenstoffe § 9. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat nach Angabe der Prüfungskommission Arbeiten in Bezug auf die Annahme, Verwaltung, Lagerung oder Verwendung von Chemikalien, Gift- und Gefahrenstoffen durchzuführen (zB Betriebsanweisungen erstellen, Chemikalien und Giftstoffe kennzeichnen). (2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: (3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufspraxis so zu konzipieren, dass sie in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden. (4) Die zur Prüfung antretende Person kann die bekannt gegebenen eigenen Maschinen und Geräte (zB Computer) verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen. Giftstoff 24.03.2022 20011858 NOR40243065

KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz