Berufsfotografie-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 98/2022 · in Kraft seit 2022-05-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt Lehrplan und Prüfung für die freiwillige Lehre zur Berufsfotografie fest. Fotografieren ist eine harmlose Tätigkeit, die zahllose Menschen ohne formale Lehre ausüben - diese Verordnung verbietet das auch nicht, sie regelt nur einen optionalen Ausbildungsweg. Der Staat muss aber nicht jede Prüfungsminute und jeden Ablauf vorschreiben; das könnte schlanker und stärker durch die Branche geregelt werden. Der überdetaillierte Prüfungsapparat sollte entschlackt werden, der Ausbildungsrahmen kann bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Berufsfotografie ↗ RIS
Lehrberuf Berufsfotografie § 1. (1) Der Lehrberuf Berufsfotografie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Berufsfotografin oder Berufsfotograf) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Berufsfotografie) zu bezeichnen. 23.03.2022 20011856 NOR40243021
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Prüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig. 23.03.2022 20011856 NOR40243024
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz