Deregulierung, aber richtig

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Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 116/2022 · in Kraft seit 2022-09-21

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung schreibt für Lebens- und SozialberaterInnen ein extrem detailliertes Ausbildungscurriculum mit exakten Stunden- und ECTS-Vorgaben pro Modul vor – das schafft hohe Zugangsbarrieren für einen Beruf, in dem kein akutes Sicherheitsrisiko wie in der Medizin besteht. Ein legitimer Kern existiert: Klientinnen und Klienten in Krisen verdienen qualifizierte Beratung, und eine echte Informationsasymmetrie ist vorhanden. Der Staat sollte jedoch Mindest-Kompetenznachweise festlegen, statt das gesamte Lehrplandesign mit Präsenzstundenzahlen minutiös vorzuschreiben – diese Detailvorgaben ersetzen Qualitätswettbewerb durch Bürokratie und schützen Eingesessene vor neuen Anbietern.

Kategorien

BevormundungWettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für Lebens- und Sozialberatung ↗ RIS

Anlage 1 Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) Modul Modulinhalte Zeitstunden/ECTS/ Präsenzzeitstunden I Berufsethik und Berufsidentität Ethische Grundlagen und Konfliktbereiche moralischer Normen Werte, Normen, Inklusion, Diversität und Gender, Grundhaltungen und Rollen der Beraterin/des Beraters 125/5/35 II Sozialphilosophie und Soziologie Sozialphilosophie und Soziologie und ihre Methoden Identität und Rollen von Familie und Gesellschaft Inklusion, Diversität und Gender 125/5/35 III Psychologie und psychosoziale Krisenintervention (Modulbündel) 500/20/122 a) Einführung in die Grundlagen der Psychologie Theoretisch wissenschaftliche Ansätze in den Arbeits- und Forschungsfeldern der Psychologie Wissenschaftliche Ansätze und Erkenntnisse für den Beratungsprozess Abgrenzung zur Klinischen- und zur Gesundheitspsychologie 125/5/20 b) Einführung in die Geschichte und Entwicklung psychotherapeutischer Schulen Abgrenzung zur Psychotherapie 125/5/20 c) Spezifische Problemfelder in der psychosozialen Krisenintervention Reflexion und Auseinandersetzung mit persönlichen Erfahrungen und Krisensituationen, Systempartner 125/5/40 d) Krisensitua

§ 2 — Einzel- und Gruppenselbsterfahrung ↗ RIS

Einzel- und Gruppenselbsterfahrung § 2. Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung muss den Erfordernissen einer beratungsspezifischen Ausbildung im Sinne des Moduls XII der Anlage 1, Psychosoziale Einzel- und Gruppenselbsterfahrung, des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person absolviert werden. Einzelerfahrung, Lebensberatung 22.03.2022 20011853 NOR40243004

§ 3 — Ausbildungsberechtigte Personen ↗ RIS

Ausbildungsberechtigte Personen § 3. (1) Die Vermittlung der Methodik, Techniken, Fertigkeiten und Selbstkompetenzen der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechend dem Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für psychosoziale Beratung im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Fachlich geeignet sind natürliche Personen, die die in Abs. 2 bis 9 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module II, III lit. a und b, V, VI, VII, IX, X sowie Modul XI hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung im jeweiligen Bereich nachweisen kann. (3) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul III lit. c und d hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt: (4) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module I und IV hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt: (5) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul VIII hat zu erfolgen (6) Die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul XII hat durch eine natürliche Person zu erfolgen

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz