Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 96/2022 · in Kraft seit 2022-05-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, was im Lehrberuf Metallbearbeitung gelernt und geprueft wird, damit es einen bundesweit anerkannten Abschluss gibt. Das ist eine freiwillige Ausbildung; niemand wird gezwungen oder von einem Beruf ausgeschlossen, und ein einheitlicher Abschluss macht die Qualifikation vergleichbar und erleichtert den Berufseinstieg. Die genauen Pruefungszeiten betreffen nur den inneren Pruefungsablauf und schraenken keine Freiheit von Buergern oder Betrieben ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Metallbearbeitung ↗ RIS
Lehrberuf Metallbearbeitung § 1. (1) Der Lehrberuf Metallbearbeitung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metallbearbeiterin oder Metallbearbeiter) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Metallbearbeitung) zu bezeichnen. 22.03.2022 20011852 NOR40242989
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 2. Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Metallbearbeitung über folgende berufliche Kompetenzen. Prüfmittel, Fügetechnik 22.03.2022 20011852 NOR40242990
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. 22.03.2022 20011852 NOR40242992
§ 10 — Prüfarbeit ↗ RIS
Prüfarbeit § 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. (2) Die Aufgabe hat sich auf Arbeitsproben im Bereich der Metallbearbeitung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Im Rahmen der Prüfarbeit sind insbesondere folgende Kompetenzen nachzuweisen: (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann. (4) Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden. (5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: 22.03.2022 20011852 NOR40242998
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz