Deregulierung, aber richtig

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Verlängerung des Zeitraums für Sonderbetreuungszeiten nach § 18b Abs. 1 und 1a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

· V · BGBl. II Nr. 115/2022 · in Kraft seit 2022-03-19

60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
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Begründung

Die Verordnung verlängerte den Zeitraum für COVID-19-bedingte Sonderbetreuungszeiten bis zum 8. Juli 2022. Diese Frist ist abgelaufen; die COVID-Notstandsregelungen sind beendet. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 18b Abs. 1 und 1a AVRAG möglich sind, wird bis zum Ablauf des 8. Juli 2022 verlängert. 21.03.2022 20011851 NOR40242983

§ 2 ↗ RIS

§ 2. § 1 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. 21.03.2022 20011851 NOR40242984

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz