Hospiz- und Palliativfondsgesetz
HosPalFG · BG · BGBl. I Nr. 29/2022 · in Kraft seit 2022-01-01
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz richtet einen Bundesfonds ein, der zweckgebundene Zuschüsse für die Hospiz- und Palliativversorgung an die Länder verteilt. Die Förderung selbst ist eine politische Mittelverteilung, kein Schutz vor fremdem Schaden. Der umfangreiche Apparat aus Planung, Monitoring, Datenbank und Abrechnung kann deutlich verschlankt werden; eine direkte Finanzierung ohne eigenen Fonds und doppelte Bürokratie wäre einfacher.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Einrichtung und Ziele des Hospiz- und Palliativfonds ↗ RIS
Einrichtung und Ziele des Hospiz- und Palliativfonds § 1. (1) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ein Fonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Hospiz- und Palliativfonds“ trägt. Dieser wird von dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Hospiz- und Palliativfonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den §§ 12 und 13 des FinanzVerfassungsgesetzes 1948 – FVG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, als Unterstützungsangebot an die Länder für die Hospiz- und Palliativversorgung erbracht. (2) Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Hospiz- und Palliativfonds unterstützt der Bund die Länder bei der Umsetzung eines österreichweiten, bedarfsgerechten und nach einheitlichen Kriterien organisierten Hospiz- und Palliativversorgungsangebotes, damit insbesondere für Palliativpatienten und patientinnen und deren An- und Zugehörige ihren besonderen Bedürfnissen angepasste Unterstützungsleistungen erreichbar, zugänglich und leistbar angeboten werden können, und die Grundversorgung ergänzt werden
§ 3 — Mittelbereitstellung ↗ RIS
Mittelbereitstellung § 3. (1) Ab dem Jahr 2022 stellt der Bund den Ländern zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 definierten Ziele im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung aus Budgetmitteln des Bundes jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung, und zwar (2) Voraussetzung für die Bereitstellung der Bundesmittel ist das auf jeweiliger Landesebene erfolgte Einvernehmen zwischen Bund, Land und Trägern der Sozialversicherung mittels gesonderter Vereinbarung im Rahmen der Zielsteuerung auf Landesebene über (3) Die Gewährung der Zweckzuschüsse gemäß § 13 erfolgt nach Maßgabe der für das Land zur Verfügung stehenden Mittel. (4) Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Hospizversorgung, Mitbestimmungsrecht 21.03.2022 20011850 NOR40242966
§ 9 — Planungswesen ↗ RIS
Planungswesen § 9. (1) Die Länder sind verpflichtet, im Sinne einer zukunftsorientierten Planung Prognosen über die zweckgewidmete Mittelverwendung gemäß § 4 zu erstellen und jährlich zu aktualisieren. Diese als „Bedarfs- und Entwicklungspläne in der Hospiz- und Palliativversorgung“ bezeichneten Planungsunterlagen sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Vorhinein (2) Die schriftlichen Planungsunterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 haben je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 pro Träger und Leistungsstandort zumindest folgende Inhalte als zahlenmäßige Auflistung und/oder verbale Beschreibung bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr zu enthalten: (3) In die ab dem Jahr 2023 zu erstellenden bzw. zu aktualisierenden Planungsunterlagen sind die gemäß § 7 festgelegten Auf- und Ausbaugrade aufzunehmen. (4) Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Zweck der vergleichbaren Gestaltung der Planungsunterlagen im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2022 ei
§ 14 — Abrechnung der Zweckzuschüsse ↗ RIS
Abrechnung der Zweckzuschüsse § 14. (1) Abrechenbar sind ausschließlich die für die modular abgestuften Versorgungsangebote gemäß § 4 Abs. 2 widmungsgemäß verausgabten Zweckzuschüsse gemäß § 4 unter Einhaltung der Bedingungen gemäß § 5. (2) Die Abrechnung wird (3) Die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse für ein Kalenderjahr ist bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zu erklären und mittels Nachweisen für die in § 4 festgelegten Maßnahmen für die zweckgewidmete Mittelverwendung, gegliedert nach Personalaufwand, Sachaufwand, Investitionen und Verwaltungsaufwand, mangelfrei zu belegen. (4) Zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung werden der Abrechnung überdies zu Grunde gelegt: (5) Ergibt die jährliche Abrechnung, (6) Nähere Bestimmungen über die vorzulegenden Nachweise gemäß Abs. 3 sowie den Umgang der Ergebnisse der Abrechnung im Sinne des Abs. 5 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden. (7) Wird von einem Land für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre nicht um Zweckzuschüsse angesucht, so können diese für höchstens drei Jahre übertragen werden. (8) Das Land hat sicherzustellen und zu bestätigen, dass es bei den geleisteten Aufwendungen für
KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz