Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19
· BG · BGBl. I Nr. 23/2022 · in Kraft seit 2022-03-18
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz gewährte Gemeinden 75 Millionen Euro aus dem COVID-19-Krisenfonds für kommunale Impfkampagnen gegen COVID-19. Diese Zahlungen wurden abgewickelt; die Pandemie-Notsituation ist beendet. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und ist zu streichen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID19 ↗ RIS
Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID19 Kommunale Impfkampagne § 1. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden aus dem COVID19-Krisenbewältigungsfonds einen Zuschuss für Aufwendungen im Zusammenhang mit gemeindeeigenen Aktionen zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID19 in Höhe von insgesamt 75 Millionen Euro. (2) Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Zweckzuschuss wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt. (3) Der Zuschuss ist von der Gemeinde für gemeindeeigene Aktionen ab dem 1. Februar 2022 zu verwenden, und zwar insbesondere für folgende Maßnahmen: (4) Die Mittel sind vom Bund bis 1. April 2022 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 5. April 2022 an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten. (5) Die Gemeinden haben dem Bund bis 31. Dezember 2022 die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurückerstatten, wobe
§ 3 — Übergangs- und Schlussbestimmungen ↗ RIS
Übergangs- und Schlussbestimmungen § 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden. (3) Dieses Gesetz mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. (Anm. 1) (4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 6 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Finanzen betraut. (____________________ Anm. 1: Bei diesem Bundesgesetz wurde kein § 2 beschlossen und kundgemacht.) Übergangsbestimmung 18.03.2022 20011849 NOR40242961
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz