Deregulierung, aber richtig

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Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 95/2022 · in Kraft seit 2022-05-01

95/04 Beschussrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung richtet einen neuen Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice samt detailliertem Berufsbild und mehrteiliger staatlicher Lehrabschlussprüfung ein. Ein anerkannter Abschluss als freiwilliges Gütesiegel ist sinnvoll, doch die kleinteilige staatliche Vorgabe jedes Prüfungsteils und Lerninhalts ist überzogen. Die Sicherheits-Pflichtausbildungen mit echtem Drittschutz sind ein berechtigter Kern; der bürokratische Überbau sollte gestrafft werden.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice ↗ RIS

Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice § 1. (1) Der Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet. (2) In die Ausbildung im Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eingetreten werden. (3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachfrau/-mann für Bahnreise- und Mobilitätsservice) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice) zu bezeichnen. Bahnreiseservice 15.03.2022 20011846 NOR40242926

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice kann 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Die Fachkraft kann 1.3 Branche des Lehrbetriebs Die Fachkraft kann 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Die Fachkraft kann 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverh

§ 5 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung § 5. (1) Von der zur Prüfung antretenden Person ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen für die Ausbildungen zu Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung sowie die Ausbildung im Bereich Erste Hilfe gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 31/2013, nachzuweisen. (2) Die Inhalte der Ausbildungen gemäß Abs. 1 sind im Rahmen der Lehrabschlussprüfung nicht mehr zu prüfen. 15.03.2022 20011846 NOR40242930

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz