Deregulierung, aber richtig

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Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl

· V · BGBl. II Nr. 106/2022 · in Kraft seit 2022-03-12

58/03 Sicherung der Energieversorgung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung vom März 2022 ordnete die einmalige Freigabe von 387.000 Barrel Rohöl aus Pflichtnotstandsreserven für einen Zeitraum von 30 Tagen zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen an. Diese konkrete Einmalmaßnahme wurde damals vollständig umgesetzt und ist seit Jahren abgeschlossen. Die Verordnung ist gegenstandslos und formal aufzuheben.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Regelungsgegenstand § 1. (1) Die Lenkungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EnLG 2012 zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen gesetzt. (2) Die Lenkungsmaßnahmen sollen die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen ermöglichen. 15.03.2022 20011844 NOR40242904

§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger Freigabe von Pflichtnotstandsreserven § 2. Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von 30 Tagen aus ihren Rohölbeständen oder aus Rohölbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 387 000 Barrel dem Mineralölmarkt zur unbeschränkten Verwendung zuzuführen. 15.03.2022 20011844 NOR40242905

§ 5 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Schlussbestimmung Inkrafttreten § 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 15.03.2022 20011844 NOR40242908

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz